AGB

1. Anwendungsbereich

Nachfolgende Vereinbarungen werden mit durch die Bestellung vom Besteller anerkannt und sind die Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Sandra Rodewald, nachfolgend HVZ-IN-M.de genannt und dem Kunden. Grundlage des Handelns ist die Straßenverkehrsordnung und die Vorgaben der jeweils zuständigen Behörde.

 

2. Beauftragung eines weiteren Dienstleisters

HVZ-IN-M.de ist berechtigt, den erteilten Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Jedes Angebot der Dienstleistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wenn die bestellte Dienstleistung von uns nicht vorhersehbar und unverschuldet nicht ausgeführt werden kann, weil einer unserer Dienstleister nach Vertragsschluss seine Verpflichtungen nicht erfüllt, haben wir das Recht, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem Falle werden wir Sie unverzüglich darüber informieren, dass eine Ausführung des Auftrages nicht möglich ist, und Ihnen die evtl. bereits gezahlten Vergütung unverzüglich erstatten.

 

3. Bestellung und Durchführung

Die Beauftragung einer Halteverbotszone muss in jedem Falle schriftlich, entweder über das Buchungssystem der Webseite oder per Email / Fax erfolgen.

Maßgeblich für eine auszuführende Leistung ist die entsprechende behördliche Genehmigung, sofern diese für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Sollten zwischen Auftrag des Kunden und der behördlichen Genehmigung Abweichungen bestehen, werden die Änderungen automatisch ausführen. Sollte die gewünschte Länge vor der Adresse nicht verfügbar sein, so suchen wir einen Ausweichort. Sollte dieser Ort weiter als 50m vom eigentlichen Aufstellungsort entfernt sein, werden wir den Endkunden darüber informieren.

Grundlage des Handelns von HVZ-IN-M.de ist die Straßenverkehrsordnung und die Vorgaben der jeweils zuständigen Behörde. Die Haltverbotszonen werden gemäß der gültigen Genehmigung und nicht nach Einschätzung des Kunden aufgestellt.

 

4. Abschleppen in einer blockierten Halteverbotszone

Wenn die Halteverbotszone zugeparkt ist, ist der Besteller berechtigt, die Polizei bzw. das Ordnungsamt zu kontaktieren. Die jeweiligen Mitarbeiter werden sich vor Ort um alles weitere kümmern.

Sollte die Halteverbotszone am Gültigkeitstag und -Uhrzeit blockiert sein, so ist der Kunde berechtigt die Polizei bzw. das Ordnungsamt zu kontaktieren. Vorraussetzung dafür ist, dass Sie die Halteverbotszone rechtzeitig bei uns beantragt haben und Ihnen die von uns zugesandten, notwendigen Papiere vorliegen. Die Polizei wird immer in erster Linie versuchen, den Halter des KFZ zu ermitteln und Ihn dann ggfs. bitten das Fahrzeug zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, dann kann das Fahrzeug versetzt bzw. abgeschleppt werden.

Die Kosten für den Abschlepp- oder Versetzungsvorgang muss in diesem Fall in der Regel der KFZ Halter tragen. Sollte der KFZ Halter die Zahlung verweigern (insbesondere bei Halter die im Ausland Ihren Wohnsitz haben) so sieht der Gesetzgeber vor, dass dann der Nutzniesser der Halteverbotszone die Rechnung übernehmen muss. Bitte überlegen Sie genau ob Sie Autos entfernen lassen oder nicht. Der Nutzniesser einer Halteverbotszone ist immer der Kunde. Die Kosten hat der Kunde zu tragen. Diese können nicht HVZ-IN-M.de zu Lasten gelegt werden.

 

5. Preis, Gebühren und Bezahlung

Die angegebenen Preise sind Bruttopreise inkl. der behördlichen Genehmigungsgebühren. Sonderkonditionen für Geschäftskunden auf Anfrage.

HVZ-IN-M.de ist berechtigt, eine Nachberechnung durchzuführen, wenn sich nach der Bestellung Änderungen ergeben, die den Preis erhöhen. Insbesondere dann, wenn bei der Halteverbotszone eine zusätzliche Beschilderung lt. behördlichen Vorgaben (z.B. bei engen Strassen) aufgestellt werden muss.

HVZ-IN-M.de beantragt die Genehmigung für die Halteverbotszone beim zuständigen Amt. Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. In diesem Falle ist HVZ-IN-M.de berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen eine Aufwandspauschale in Höhe von 15,00 Euro in Rechnung zu stellen bzw. bei einer eventuellen Rückerstattung zu berücksichtigen.

Stornierungen werden je nach Aufwand berechnet. Je nachdem ob die Genehmigung schon vorliegt, noch storniert werden kann oder nicht. Sollten die Schilder bereits gestellt worden sein, so muss der Kunde die Kosten bis zu 100 % tragen.

Die Kosten der Bestellung sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen, soweit nicht anders vereinbart. Der Betrag kann auf die angegebene Bankverbindung überwiesen oder per Paypal bezahlt werden.

Bei Geschäftkunden ist nach Vereinbarung auch eine Zahlung auf Rechnung möglich.

 

6. Reklamation und Haftung

Eine Reklamation einer Halteverbotszone muss immer spätestens am Gültigkeitstag mit Beweisfoto erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen.

HVZ-IN-M.de haftet nicht für Schäden und Folgeschäden die durch Diebstahl einer Halteverbotszone verursacht werden bzw. worden sind. Sollte eine Halteverbotszone am Bestimmungsort gestohlen worden sein, so muss der Kunde HVZ-IN-M.de umgehend informieren. Sollte die Zeitspanne zum Gültigkeitsdatum noch ausreichend sein, so muss HVZ-IN-M.de versuchen eine neue Halteverbotszone aufzustellen. Dies wird jedoch nicht garantiert. Es wird lediglich die ordnungsgemäß Aufstellung der Schilder geschuldet, nicht aber das diese am Gültigkeitstag unverändert stehen.

Die Haftung seitens HVZ-IN-M.de ist auf Höhe des vereinbarten Entgeltes der zu erbringenden bzw. erbrachten Dienstleistung beschränkt. Es kann kein Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung, unvollständiger Leistung, Verzögerungen und dessen Folgen oder wegen sonstigen Folgeschäden geltend gemacht werden. Der Kunde kann lediglich eine Minderung des Entgeltes bzw. eine Rückerstattung des Entgeltes beantragen. Die Beantragung muss in jedem Falle schriftlich und mit ausführlicher Angabe der Gründe erfolgen. Die Zustimmung einer Rückerstattung oder Minderung des Entgeltes obliegt HVZ-IN-M.de,

HVZ-IN-M.de oder ein beauftragter Dienstleister übernimmt die Haftung der Verkehrssicherheit nur für die von ihrem Personal eingerichteten Verkehrszeichen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Verantwortung für die sichere Aufstellung der Verkehrszeichen nur insoweit übernehmen können, wie wir diese auch aufgestellt haben. Sie sind nicht berechtigt, die Schilder umzustellen, zu verrücken oder die Aufstellung in sonstiger Weise zu verändern. Durch eine Veränderung der Aufstellung kann die Standsicherheit der Schilder nicht mehr gewährleistet werden. Wir schulden nur die Aufstellung der Schilder, nicht aber, dass diese am Tag der Gültigkeit ordnungsgemäß stehen. Zu einer Überprüfung der aufgestellten Schilder zwischen Aufstellung und Gültigkeit sind wir nicht verpflichtet. Sollten Sie eine Veränderung der ursprünglichen Aufstellung feststellen, sind wir unverzüglich zu informieren.

 

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München.

 

7. Salomonische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht wirksam sein, berührt dies nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.